Energieausweis

Energieausweispflicht besteht seit 1. Mai 2014

Die Energieeffizienzverordnung (EnEV 2014) schreibt vor, dass Inserate in kommerziellen Medien (Tageszeitung und Internet) bereits Angaben aus dem Energieausweis enthalten müssen, sofern ein gültiger Ausweis vorliegt. Folgende Informationen muss der Interessent bei der Besichtigung des Anwesens erhalten: die Art des Ausweises, der Endenergieverbrauch und die daraus resultierende Energieeffizienzklasse, sowie das Baujahr des Gebäudes und der primäre Energieträger.

Der Band-Tacho für Energieeffizienzklassen reicht von 0 bis 400 kWh pro Quadratmeter und Jahr. Das Gebäude wird zusätzlich einer Effizienzklasse von A+ bis H zugeordnet – ähnlich wie bei Elektro- und Haushaltsgeräten.

Energieverbrauchskennwert

Eigentümer die ihre Wohnung, ihr Haus verkaufen oder vermieten wollen, sind in der Pflicht spätestens bei der gemeinsamen Besichtigung den Energieausweis vorzuzeigen.

Ansonsten kann bei Verstoß ein Bußgeld von bis zu 15.000 EUR drohen.
Ausnahme sind Häuser die unter Denkmalschutz stehen.

Der Energieausweis kann im Wesentlichen auf zwei Arten ausgestellt werden:

erste Variante:

  • anhand des theoretischen Energiebedarfs einer Immobilie. Hier werden bei der Berechnung des Energiebedarfs: Stärke und Dämmung der Außenwände, Dämmung Dach, Dämmung Keller, Fensterglas, Ausrichtung Gebäude etc. berücksichtigt = Bedarfsausweis

zweite Variante:

  • anhand des tatsächlich angefallenen Energieverbrauchs. Hier ist wichtig zu wissen wie viel Fläche beheizt wird, welche Heizung eingebaut ist, Baujahr vom Gebäude und der Heizung sowie die letzten 3 Jahre (Abrechnungsperioden). Auch Leerstände von Wohnungen werden in der Berechnung angegeben und ob das Warmwasser auch über die Heizung läuft = Verbrauchsausweis.
Zuhause am Fenster

Wir erstellen gerne den Energieverbrauchsausweis für Sie! Fragen Sie uns!